Das BVerfG stellte klar, dass das Finanzamt dann keine Sicherheitsleistung für die AdV verlangen darf, wenn diese eine "unbillige Härte" für den Steuerpflichtigen darstellen würde (1 BvR 1305/09). Das Finanzamt muss den Sachverhalt entsprechend aufklären und sich hierzu substantiiert mit den vorliegenden Erkenntnissen auseinandersetzen.
Bedeutung der Entscheidung: Das Finanzamt darf sich zur Begründung der Sicherheitsleistung nicht allein auf abstrakte Erwägungen stützen, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Gründe für die unbillige Härte anführt.
Beispiel: Bei einer AdV bzgl. Umsatzsteuer darf das FA die Sicherheitsleistung nicht allein damit begründen, dass der Steuerpflichtige laufende Einnahmen erhält, die er für die Sicherheitsleistung z.T. zurückhalten könne. Das FA muss die konkrete wirtschaftliche Lage des Antragstellers beachten.
Praxishinweis:
Die Sicherheitsleistung darf nach ihrem Zweck jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn die Steuererhebung auch ohne die AdV gefährdet wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Steuer "sowieso" nicht zahlen kann. Aber Vorsicht: Wenn ein Insolvenzgrund besteht bzw. behauptet wird, droht ggf. ein Insolvenzantrag durch das Finanzamt.
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