Für Zeiträume ab 2019 ff. besteht nach diesem Beschluss keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Zinsen. Das Finanzamt muss also bereits gezahlte Zinsen erstatten.
Für die Zeit vor 2019 ist die Zinshöhe nach Ansicht des BVerfG zwar verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar. Diese juristisch spitzfindige Argumentation dient der Finanzierung des Haushalts, ist aber inkonsequent und nicht überzeugend.
(BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2021, Aktenzeichen: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Der Gesetzgeber hat Zeit bis 2022, eine Neuregelung zu schaffen. Eine Rückwirkung bis zurück zu 2019 dürfte das BVerfG wohl als zulässig ansehen, weil wegen der jahrelangen Diskussion kein Vertrauensschutz besteht. Ob es aber zu einer solchen rückwirkenden Regelung kommen wird, bleibt abzuwarten. Dies bleibt dem neuen Bundestag vorbehalten.
Praxishinweis: Solange es keine rückwirkende gesetzliche Neuregelung für die Jahre ab 2019 ff. gibt, müssen Finanzämter bereits gezahlte Nachzahlungszinsen zurückzahlen. Einspruchsverfahren wegen Zinsen 2019 ff. sind nun zugunsten der Mandanten zu entscheiden. Einspruchsverfahren für Jahre vor 2019 sind hingegen negativ zu entscheiden, weil der Fiskus die Zinsen trotz Verfassungswidrigkeit erheben darf.
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