In Betriebsprüfungen kann der Prüfer leicht einen Keil zwischen Berater und Mandant treiben, wenn er zu Beginn der Prüfung auf die Anzeigepflicht gemäß § 138 AO hinweist, die oftmals durch den Berater vergessen wird.
Gemäß § 138 Abs. 2 AO muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt u.a. melden, dass er
- im Ausland einen Betrieb, eine Betriebsstätte,
- eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder
- an (u.a. bei AK größer als 150.000 Euro) einen Anteil an einer beschränkt körperschaftsteuerpflichten Körperschaft
erworben hat.
Gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO droht bei Verletzung der o.g. Pflicht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.
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