Das BVerfG hat sich in zwei Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Haftverschonung gem. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO widerrufen werden kann (2 BvR 720/12, 2 BvR 835/12). Nach Ansicht des BVerfG kommt ein erneuter Vollzug des Haftbefehls nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
Es müssen somit folgende beiden Voraussetzungen vorliegen und nachvollziehbar festgestellt werden:
1. Die Umstände müssen neu hervorgetreten sein. Neu hervorgetreten sind Umstände jedenfalls dann nicht, wenn es sich nur um eine andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt. Beispielsweise können aber ein (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft geeignet sein, einen Widerruf als neue Tatsache zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Fluchtgefahr aufgrund der neuen Strafdrohung erheblich erhöht hat.
2. und die Verhaftung muss erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist hier das Einfallstor des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei einer Abwägung muss insbesondere auch der Grad des Tatverdachts, die vorliegenden Beweismittel, die Höhe der vorgeworfenen Steuerhinterziehung und die Haftgründe berücksichtigt werden.
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