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Bundesregierung verschärft Steuerrecht - Bankgeheimnis in Deutschland vor dem Aus?

Die Bundesregierung reagiert auf die „Panama Papers“ mit nationalen Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen und erzielt eine grundlegende Einigung mit den Ländern über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts und des Strafrechts. Neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung schaffen das steuerliche Bankgeheimnis in Deutschland praktisch ab.

Die rechtlichen Möglichkeiten der Finanzverwaltung zur Bekämpfung von Steueroasen und Steuerhinterziehung sollen auf eine Initiative der G5 Staaten (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien) erheblich erweitert werden - eine neue Initiative zum internationalen Informationsaustausch über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen (beneficial owner) soll sich gegen Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuervermeidung und Geldwäsche richten. Hintergrund sind die Enthüllungen rund um die sogenannten „Panama Papers“. Die Bundesregierung unter Bundesfinanzminister Schäuble hat sich bereits auf einige Verschärfungen geeinigt. Einzelheiten wurden in einer Mitteilung des BMF vom 03.06.2016, DB 2016, M 11, bekannt gegeben - Bundesfinanzministerium: Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, die Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung zu erweitern, um den Erhalt umfassender Informationen über die Geschäftsbeziehungen von deutschen Steuerpflichtigen zu Briefkastenfirmen in Steueroasen zu ermöglichen. Die Gesetzesinitiative betrifft drei Kernpunkte, nämlich:

  1. die Erweiterung der Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bei ausländischen Beteiligungen;
  2. die Erweiterung der Anzeigepflichten für Banken und
  3. die vollständige Abschaffung des Bankgeheimnisses zwecks Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse von Finanzämtern und Steuerfahndung.

1. Erweiterte Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bei ausländischen Beteiligungen

Bisher haben Steuerpflichtige nach § 138 Abs. 2 AO die Pflicht, dem Finanzamt den Erwerb von Betrieben bzw. Betriebstätten im Ausland, die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft und die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mitzuteilen. Bei Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft galt dies nur, wenn eine gewisse Mindestbeteiligungsquote erreicht ist (25% bei mittelbaren Beteiligungen; 10% bei unmittelbaren Beteiligungen). Sobald die Anschaffungskosten für die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft insgesamt höher als EUR 150.000,00 waren, hatte die Mitteilung unabhängig von der Beteiligungsquote zu erfolgen.

Diese Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen beim Erwerb einer ausländischen Beteiligung sollen nun verschärft werden.

Die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten sollen zukünftig unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote an der ausländischen Kapitalgesellschaft bestehen. Mitteilungspflichtig sollen nunmehr jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen sein, d.h. insbesondere Treuhandverhältnisse sowie ähnliche Vereinbarungen, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger auch ohne formelle Beteiligung ein ausländisches Unternehmen kontrolliert und dadurch wirtschaftlich Berechtigter sein kann.

Bemerkenswert ist der Umstand, dass die Mitteilungspflicht selbst dann bestehen soll, wenn der Steuerpflichtige mithilfe der Beteiligung oder Beherrschung keine oder noch keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.

Verstöße gegen steuerliche Anzeigepflichten sollen härter bestraft werden

Der Bußgeldrahmen soll für Fälle der vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung der erweiterten Mitteilungspflichten von derzeit bis zu EUR 5.000 auf künftig bis zu EUR 25.000 verfünffacht werden.

2. Erweiterte Anzeigepflichten für Banken

Bereits heute haben Banken umfangreiche Anzeigepflichten, z.B. die allgemeine Geldwäsche Verdachtsanzeige nach § 31b Abgabenordnung (AO). Für Beteiligungen an Briefkastenfirmen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Briefkastenfirmen ist nach dem Vorschlag der Bundesregierung eine neue steuerliche Anzeigepflicht für inländische Banken geplant.

Die Kreditinstitute sollen gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet werden mitzuteilen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen bzw. wirtschaftliche Beziehungen zu Briefkastenfirmen sie vermittelt oder hergestellt haben. Diese Mitteilung soll die Angabe von Namen und Anschriften von Kontoinhabern bzw. der wirtschaftlich Berechtigten umfassen. Über die zuständigen Betriebsstättenfinanzämter der Banken sollen die Daten an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Kontoinhaber bzw. Berechtigten weitergeleitet werden.

Ziel: Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch erhöhte Transparenz und Offenlegung von Offshore-Geschäften

Die erweiterte Anzeigepflicht soll zu einer erhöhten Transparenz beitragen und steht in direktem Zusammenhang mit den sog. „Panama Papers“. In diesem Zusammenhang wurde aufgedeckt, dass auch Banken bei der legalen und illegalen Gestaltung von Offshore-Geschäften mitwirkten. In Deutschland ansässige Banken waren dabei häufig über ihre ausländischen Tochtergesellschaften, z.B. in Luxemburg, beteiligt.

Banken sollten für Steuerausfälle haften – Erhöhung der Bußgelder

Im Falle eines Verstoßes der Anzeigepflicht soll gegen die Bank ein nicht unerhebliches Bußgeld festgesetzt werden. Darüber hinaus – und das wiegt wohl weitaus schwerer – soll die Bank für etwaige Steuerschäden in Haftung genommen werden können.

3. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse für Finanzämter und Steuerfahndung

Die Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten – sowie die Zuständigkeitsgrenzen – ergeben sich aus §§ 208, 386 ff., 404 AO. Danach haben Steuerfahnder eine doppelte Funktion – man spricht auch von der Janusköpfigkeit der Steuerfahndung – nämlich die Arbeit als „Kriminalpolizei“ und die Arbeit als steuerliche Ermittlungsbehörde. Die aus diesem Grund bei Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung ohnehin schon bestehenden umfangreichen Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung sollen durch eine Quasi-Abschaffung des Bankgeheimnisses nochmal erweitert werden. Darüber hinaus soll Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen zukünftig als besonders schwerer Fall qualifiziert werden und somit die strafrechtliche Verjährung auf 10 Jahre erweitert werden.

Steuerliches Bankgeheimnis nach § 30a AO soll kippen

Das steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO soll kippen. Diese Regelung verbietet bisher Betriebsprüfern ihre Zufallsfunde über verdächtigte Konten einer Bank an die Finanzverwaltung zu melden. Zwar hat diese Vorschrift ein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber den Finanzbehörden bisher schon nicht begründet. Jedoch hat sie die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden im Einzelfall begrenzt. Diesbezüglich sah § 30a Abs. 1 AO vor, dass die Finanzbehörden zur Rücksichtnahme auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden verpflichtet sind. Konkret folgte aus diese Pflicht ein Verbot, bei Betriebsprüfungen in einem Kreditinstitut ordnungsgemäß eröffnete Guthabenkonten oder Depots zur Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festzustellen oder abzuschreiben und in diesem Zusammenhang Kontrollmitteilungen zu fertigen. Dieses derzeit noch bestehende Verbot soll entfallen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Betriebsprüfer und Steuerfahnder sog. Zufallsfunde über Geschäftsbeziehungen von Bankkunden zu Briefkastenfirmen auswerten und verwerten dürfen. Darüber hinaus sollen Banken auch unabhängig von einer laufenden Betriebsprüfung oder Fahndungsprüfung verpflichtet sein Auskünfte über Geschäftsbeziehungen ihrer Kunden zu Briefkastenfirmen zu erteilen, soweit ein hinreichender Anlass besteht. Wann ein solcher „hinreichender Anlass“ bestehen soll, ist nicht definiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Schwelle dafür eher niedrig gewählt wird.

Nicht davon betroffen ist das zivilrechtliche Bankgeheimnis, welches vor der Datenweitergabe durch Banken etwa an andere Unternehmen schützt.

Ausweitung des automatisierten Kontenabrufverfahrens

Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden.

Bei Bekanntwerden von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen sollen die Finanzbehörden unabhängig weiterer Voraussetzungen und insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen allgemeine Konteninformationen automatisiert abrufen können. Dies soll der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten eines Kontos einer Briefkastenfirma dienen. Ist diese ermittelt, kann der Abgleich mit den Angaben des Steuerpflichtigen in der Jahressteuererklärung erfolgen und so geprüft werden, ob diese Person zutreffende steuerliche Angaben gemacht hat.

Die allgemeinen Konteninformationen beschränken sich dabei auf die sogenannten Kontostammdaten, nicht auf die Kontostände.

Die bisherige Frist für Banken, die Daten im Rahmen des Kontoabrufverfahrens nach Auflösung eines Kontos nur für die Dauer von drei Jahren zum Abruf vorzuhalten, soll auf 10 Jahre verlängert werden. Ziel soll dabei sein, die Aufklärung länger zurückliegender Steuer- und anderer Straftaten zu erleichtern.

Möglichkeit von Sammel-Abfragen

Die bereits von der Rechtsprechung gebilligte Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Demzufolge sollen Auskunftsersuchen an Banken bei einem hinreichend konkreten Anlass oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen auch für eine Mehrzahl von Fällen zulässig sein. Bei den insoweit. Hingegen bleiben Ermittlungen ins Blaue hinein wie auch bisher unzulässig.

Darüber hinaus soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber den Finanzbehörden ohne Einschränkungen Auskünfte über Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen erbringen dürfen.

Aufzeichnung der Steuer-Identifikationsnummer

Die für Banken bislang auf Namen und Anschrift beschränkte Legitimationsprüfung nach § 154 AO soll erweitert werden. Die Banken sollen dazu verpflichtet werden, künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers sowie des abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen und aufzuzeichnen. Insbesondere im Kontoabrufverfahren ist die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer ein wichtiges Merkmal.

Schaffung einer Anlaufhemmung für die steuerliche Festsetzungsfrist

Im Weiteren ist geplant die steuerlichen Verjährungsfristen durch die Einführung einer sogenannten Anlaufhemmung auszudehnen. Die Anlaufhemmung soll bei vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen greifen. Demnach würde die Festsetzungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn der Steuerpflichtige seiner Anzeigepflicht vollständige nachgekommen ist. Die Anlaufhemmung soll dabei auf 10 Jahre begrenzt werden. Die steuerliche Verjährung würde damit in Fällen von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen auf maximal 20 Jahre verlängert.

Strafandrohung bei Steuerhinterziehung soll verschärft werden

Das Strafrecht im Fall von Steuerhinterziehung soll verschärft werden. Demnach soll durch verdeckte Beteiligungen begangene Steuerhinterziehung künftig als besonders schwere Steuerhinterziehung deklariert werden, sodass insoweit eine strafrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt.

LHP Rechtsanwälte zu den Gesetzesverschärfungen

Es ist davon auszugehen, dass in der großen Koalition Einigkeit bezüglich der zeitnahen Umsetzung der Gesetzesverschärfungen besteht. Seit Jahren wird versucht, die Steuerhinterziehung durch schärfere Gesetze einzudämmen. Zielführend war dies aber bisher nicht. Im Zeitalter der Globalisierung wären multilaterale Abkommen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Steuerhinterziehung sicher besser geeignet, als rein nationale Maßnahmen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch durch diese Gesetzesverschärfung der Fahndungsdruck bei allgemeiner Wirtschaftskriminalität und im Besonderen bei Steuerhinterziehung weiter steigen wird. In diesem Zusammenhang wird der im kommenden Jahr (2017) anlaufende automatische Informationsaustausch, der ab 2018 sehr prominent um Staaten wie die Schweiz, Singapur und einige karibische „Steueroasen“ erweitert wird, möglicherweise zu einer umfangreichen Aufdeckung von Wirtschaftsstraftaten und Steuerhinterziehung und damit zu einer neuen Welle von Hausdurchsuchungen führen. Zur Vermeidung sehr einschneidender strafrechtlicher Maßnahmen durch die Steuerfahndung und Kriminalpolizei empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater, inwieweit eine Selbstanzeige noch zur Straffreiheit führen kann.

Weiterführender Artikel zu Panama Papers   

Panama Papers: Welche Gefahren drohen?

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