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Bundesfinanzhof erleichtert Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen Erbschaftsteuerbescheide

Der BFH hat aktuell seine Rechtsprechung zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) für den Fall geändert, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes in einem anhängigen Normenkontrollverfahren entscheiden muss. Hintergrund: Ein erfolgreicher Antrag auf AdV ist erforderlich, damit ein Steuerbescheid nicht vollstreckt werden kann.

Zusammengefasst gilt nun: In den Fällen, in denen ein angefochtener Steuerbescheid auf einem Gesetz beruht, welches durch das BverfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geprüft wird, kann nun unter erleichterten Voraussetzungen AdV gewährt werden. Der BFH führt hierzu aus (Beschluss des BFH  v. 21.11.2013 - II B 46/13):

  1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BverfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az: 1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.
  2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.
  3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Nach unserer Ansicht ist dieser BFH-Beschluss verallgemeinerungsfähig. AdV ist nicht nur in Erbschaftsteuerfällen, sondern in allen Fällen zu gewähren, in denen ein o.g. berechtigtes Interesse besteht und das zugrundeliegende Steuergesetz auf dem Prüfstand des BVerfG steht (Normenkontrolle). Wichtig ist, dass AdV ohne Sicherheitsleistung beantragt wird.

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