Der BFH hat aktuell seine Rechtsprechung zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) für den Fall geändert, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes in einem anhängigen Normenkontrollverfahren entscheiden muss. Hintergrund: Ein erfolgreicher Antrag auf AdV ist erforderlich, damit ein Steuerbescheid nicht vollstreckt werden kann.
Zusammengefasst gilt nun: In den Fällen, in denen ein angefochtener Steuerbescheid auf einem Gesetz beruht, welches durch das BverfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geprüft wird, kann nun unter erleichterten Voraussetzungen AdV gewährt werden. Der BFH führt hierzu aus (Beschluss des BFH v. 21.11.2013 - II B 46/13):
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Nach unserer Ansicht ist dieser BFH-Beschluss verallgemeinerungsfähig. AdV ist nicht nur in Erbschaftsteuerfällen, sondern in allen Fällen zu gewähren, in denen ein o.g. berechtigtes Interesse besteht und das zugrundeliegende Steuergesetz auf dem Prüfstand des BVerfG steht (Normenkontrolle). Wichtig ist, dass AdV ohne Sicherheitsleistung beantragt wird.
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