Das BMF äußert sich in einem bisher unveröffentlichten „Positionspapier zu Einzelfragen der §§ 371, 398a AO“ (Az: IV A 4 – S 0702/13/10001-12).
Nachdem die Regelung zur Selbstanzeige zum 1.1.2015 erneut verschärft worden war, ergaben sich weitere Auslegungsfragen. Das Positionspapier entstand aufgrund der Beratung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung der §§ 371, 398a AO. Die Arbeitsgruppe tagte vom 16. und 17.11.2015. Begrüßenswert ist, dass sich die Verwaltung nunmehr zu mehreren Einzelpunkten eine Meinung gebildet hat. Ob das jeweilige Ergebnis der Auslegung jedoch begrüßenswert ist, hängt von der Perspektive ab. Die Verwaltung vertritt in zahlreichen Punkten eine für Steuerpflichtige ungünstige Linie. Dies dürfte Praktiker kaum überraschen. So sollen Teilzahlungen – entgegen einer Literaturansicht – nicht zur teilweisen Straffreiheit führen. In Erbfällen soll die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer des Erblassers mittels der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 7 AO im Einzelfall mehr als 20 Jahre betragen können. Diese Sicht wird in der Literatur bestritten. Es gibt jedoch auch positive Überraschungen. So soll sich die Bagatellgrenze von 5% auf den gesamten Berichtigungsverbund beziehen und nicht auf das einzelne Jahr. Insofern soll es also die Möglichkeit geben, zwischen den einzelnen Jahren zu saldieren. Es besteht kein berechtigtes Interesse der Finanzverwaltung an einer Geheimhaltung des abgestimmten BMF-Positionspapiers. Die Praxis muss sich auf die Sichtweise der Verwaltung einstellen können. Daher ist es geboten, das BMF-Schreiben zu veröffentlichen.
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