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BMF: Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung aus steuerlichen Gründen

Das BMF hat mit Schreiben v. 14.12.2010 seine Ansicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Finanzämter steuerliche Rückstände etc. den Gewerbebehörden zwecks gewerberechtlicher Maßnahmen (z.B. Versagung einer Erlaubnis) mitteilen sollen. Im Kern geht es um folgende Aspekte:

- Finanzämter entscheiden eigenverantwortlich, ob sie die steuerlichen Informationen für mitteilungsfähig halten
- die Finanzämter müssen nicht abschließend prüfen, ob die Informationen tatsächlich tragfähig für eine gewerberechtliche Maßnahme sind
- jede Mitteilung ist eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses, welche nur durch ein zwingendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein kann (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO); letztlich handelt es sich um eine Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Die o.g. Abwägung zeigt, dass Finanzämter Spielraum besitzen. Sobald mit einer Mitteilung durch ein Finanzamt zu rechnen ist, sollte geprüft werden, ob dieses hierzu berechtigt wäre. Ggf. empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt unter Darlegung der rechtlichen Einschätzung. Äußerstenfalls könnte ein Antrag auf einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO sowie eine Unterlassungsklage beim Finanzgericht überdacht werden, um eine Mitteilung durch das Finanzamt zu unterbinden. Insbesondere in Steuerstrafverfahren sollte überlegt werden, das Thema "Gewerbeerlaubnis" mit der Ermittlungsbehörde zu verhandeln.

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