Eine Restschuldbefreiung gemäß Insolvenzordnung führt bei Gewerbetreibenden, Landwirten und Selbständigen zu einem ertragsteuerlichen Gewinn. Dies widerspricht dem Ziel der Restschuldbefreiung.
Das BMF vertritt deshalb folgende Ansicht (Schreiben v. 22.12.2009):
1) Billigkeitserlass und Stundung
Das BMF-Schreiben bzgl. Sanierungsgewinnen v. 27.3.2003 ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung und aus einer Verbraucherinsolvenz analog anzuwenden, so dass unter den Voraussetzungen dieses Schreibens die aufgrund einer Restschuldbefreiung entstehende Steuer auf Antrag nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO zu stunden ist. Rz. 2 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens (keine Begünstigung einer unternehmerbezogenen Sanierung) ist in den Fällen der Restschuldbefreiung und der Verbraucherinsolvenz nicht anzuwenden.
2) Maßgebendes Veranlagungsjahr
Der aufgrund einer Restschuldbefreiung entstandene Gewinn ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert.
3) Planinsolvenz
Die Fälle der Planinsolvenz fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. 27.3.2003.
4) Begrenzte Rückwirkung
Das neue BMF-Schreiben ist auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anzuwenden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535