In der Praxis stellt sich bei der Berichtigung von Erklärungen die Frage, ob es sich hierbei um eine solche gem. § 153 AO oder um eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO handelt. Auch herrscht Unsicherheit über die genaue Auslegung des § 153 AO. Die Berufs- und Wirtschaftsverbände hatten darauf gedrungen, mehr Klarheit zu schaffen.
Das BMF hat nunmehr am 23.5.2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht (IV A 3 – S 0324/15/10001). Dieser ist mit sofortiger Wirkung anwendbar. Die Quadratur des Kreises war nicht zu erwarten.
Hinweis: Bei der Formulierung von Berichtigungserklärungen sollten gleichzeitig die Voraussetzungen einer Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO geprüft werden.
Wichtige Punkte des Erlasses sind:
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