Der BGH führte in einem Steuerstraf- und Bußgeldverfahren zwei interessante Aspekte aus:
1. Die Entdeckung der Steuerhinterziehung kann auch durch Mitarbeiter ausländischer Behörden geschehen. Maßgebend ist, ob die Rechtshilfegewährung durch den ausländischen Staat gegenüber Deutschland wahrscheinlich ist.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Damit kann eine Selbstanzeige im Einzelfall bereits gesperrt sein bevor das deutsche Finanzamt von den nicht erklärten Einkünften Kenntnis hat.
2. Für die Bemessung einer Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG) ist auch von Bedeutung, inwieweit die Unternehmensleitung ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Der BGH bestätigt damit die Ansicht des BMF. Das BMF hatte in seinem Schreiben aus 2016 ausgeführt, dass ein funktionierendes Compliance-System ein Indiz gegen ein Organverschulden ist.
(BGH v. 9.5.2017, Aktenzeichen: 1 StR 265/16; vgl. die Eilnachricht von Rechtsanwalt Dirk Beyer in der nächsten Fachzeitschrift NWB).
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