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BGH zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung § 370 Abs. 3 AO

Der BGH hatte sich mit dem vieldiskutierten Beschluss v. 2.12.2008 zur Höhe des Strafmaßes bei Steuerhinterziehung geäußert (50.000/100.000 Euro-Schwellen). Mit dem nun vorliegenden Beschluss v. 5.5.2011 erschwert es der BGH dem Verteidiger, den „besonders schweren Fall“ argumentativ „beiseite zu räumen“. Der 1. Senat zeigt erneut seine verschärfende Linie, die Steuerhinterziehung strikter zu verfolgen (1 StR 116/11).

Der BGH betont erneut die o.g. Schwellen und äußerst sich zur Dogmatik des Regelbeispiels des "besonders schweren Falles" und der damit verbundenen Argumentationslast.

Es bleibt abzuwarten, welche Ausstrahlungswirkung von diesem "Signal aus München" ausgehen wird.

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