In der Praxis können auch Steuerberater in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Die Steueranwälte von LHP sehen immer öfter, dass Steuerstrafverfahren auch gegen Berater im Einzelfall eingeleitet werden. Ob der Vorwurf zutreffend ist, ist natürlich eine andere Frage. Eine fundierte Verteidigung mit einer effektiven Strategie ist geboten, um ein Ausufern unberechtigter Vorwürfe zu vermeiden. Der BGH hat aktuell zum Vorwurf gegen einen Steuerberater betreffend Beihilfe zur Steuerhinterziehung Stellung genommen (BGH v. 6.9.2016, Az: 1 StR 575/15). Dieser Fall zeigt, dass Ermittlungsverfahren gegen Berater im Einzelfall drohen können und kein Berater absolut geschützt ist. Beratung kann vielmehr gefahrgeneigte Arbeit sein. In dem vorgenannten Urteilsfall ging der Berater nach den Urteilsfeststellungen deutlich über die Grenzen des Zulässigen hinaus, so dass dann ein Ermittlungsverfahren erst recht nicht überraschend kam. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Eine generelle Strafbarkeit besteht natürlich nicht. Als Steueranwälte/Verteidiger sehen wir allerdings die "Problemfälle".
Das Landgericht (Vorinstanz) hatte die Tätigkeit des angeklagten Steuerberaters S im oben genannten Fall als Beihilfe und S nicht als Mittäter gewertet. Diese Wertung ist vertretbar, da S selbst keine Einkommens- oder Schenkungssteuererklärung abgegeben hat und (nur) Vorbereitungshandlungen traf, z.B. eine Treuhandvereinbarung für eine Scheinkonstruktion mit dem Ziel der Hinterziehung der Einkommensteuer durch den Haupttäter anfertigte.
Beachten Sie: Im Einzelfall kann sich aber auch bei Beratern das Risiko einer Mittäterschaft oder einer mittelbaren Täterschaft ergeben. Nach der in der Literatur vertretenen Theorie von der Erklärungsherrschaft ist Täter die Person, die die Erklärung bestimmt und damit als Urheber erscheint. Entscheidend ist danach, wer die Angaben in einer Erklärung aufgrund seiner Entscheidung inhaltlich bestimmt, so dass sie ihm als Urheber zugerechnet werden können. Entscheidend ist danach, wer die Angaben in einer Erklärung aufgrund seiner Entscheidung inhaltlich bestimmt, so dass sie ihm als Urheber zugerechnet werden können. Diese Theorie entspricht im Ergebnis weitgehend der Rechtsprechung im allgemeinen Strafrecht, welche zur Abgrenzung der Täterschaft von Teilnahme auf eine Gesamtbetrachtung (Rollenverteilung) abstellt, also z.B. auf den Täterwillen, subjektive Interessen, Wissensherrschaft, Einfluss etc.
Beispiel: Eine Täterschaft des Beraters kann sich z.B. dann ergeben, wenn der Berater ohne Abstimmung mit dem Mandanten tätig ist oder wenn er eigene Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgibt (z. B. durch eigenhändig unterschriebene Voranmeldungen zur Umsatzsteuer, Stundungsanträge), da er dann Angaben gemäß §§ 370, 378 AO macht.
Der BGH weist darauf hin, dass die Vorinstanz keine widerspruchsfreien Feststellungen zum Vorsatz des Beraters getroffen hatte und diesen zu Unrecht verneinte. Damit ein Berater Gehilfe sein kann, muss er sog. doppelten Vorsatz haben, also vorsätzlich hinsichtlich der fremden Haupttat also auch betreffend seine Gehilfenhandlung handeln.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Der Vorsatz hat eine eigenständige Bedeutung neben dem objektiven Tatbestand. Beides muss widerspruchsfrei dargelegt und bewiesen werden. Irrtümer können u.U. den Vorsatz ausschließen.
In der Steuerstrafverteidigung weisen die Steueranwälte von LHP darauf hin, dass die Ermittlungsbehörde sich nicht damit begnügen kann, den objektiven Tatbestand darzulegen. Der Vorsatz muss ebenso widerspruchsfrei dargelegt und bewiesen werden. Die Verteidigung kann daher sowohl im objektiven als auch subjektiven Tatbestand ansetzen.
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