In den letzten zwei Jahren wurde die Richtsatzsammlung - eine Datensammlung der Betriebsprüfungsstellen - als Schätzgrundlage zunehmend kritisch hinterfragt (z.B. durch unseren Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB Nr. 44 vom 29.10.2018 Seite 3232). Der BGH hat allerdings nun die Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung trotz der vielfältig vorgetragenen Kritik wiederholt und damit zementiert.
Diese Aussage wird für die Praxis oft zählen, auch wenn der BGH dann im zweiten Satz nebenbei den Hinweis gibt, dass es sich um ein „pauschales Schätzverfahren“ handelt und es sich um eine „bundesweite“ Datenbasis handelt. Durch pauschale Abschläge wird die Praxis diesen Kritikpunkten wie bisher oft begegnen. Dies ist bedenklich angesichts der bisher nicht befriedigend beantworteten Fragen zur Richtsatzsammlung und der daher nach hier vertretener Ansicht bestehenden Intransparenz der Richtsatzsammlung. Die Strafverteidigung wird im Moment daher mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung umgehen müssen und kann die Ausführungen des BGH zur Schätzung mittels Richtsatzsammlung im konkreten Fall geltend machen. Wenn die Richtsatzsammlung durch den Strafrichter angewandt wird, muss er den Ansatz des Werts im Strafverfahren im Einzelfall besonders begründen (so bereits BGH, Urteil v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16 ). Diese Begründungspflicht besteht auch bei der Wahl des Mittelwerts, den der Strafrichter nicht als bloße „Auffanglösung“ wählen darf. Auch hier muss der Strafrichter seine eigene Überzeugung bilden und darlegen.
Beispiel: Das Finanzamt hat bei dem Gastronom G im steuerlichen Schätzungsverfahren den Mittelwert der Richtsatzsammlung für das Jahr 2017 angesetzt. Der Strafrichter übernimmt die Schätzung des Finanzamts ohne weitere Begründung, obwohl G im Strafverfahren betriebliche Umstände geltend macht, die für eine niedrigere Schätzung sprechen. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn der Strafrichter den Ansatz des Mittelwerts der Rohgewinnaufschlagsätze ohne weitere Begründung vornimmt und sich nicht mit entlastenden Ausführungen auseinandersetzt (BGH, Urteil v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16 ).
Hinweis: Optimalerweise kann bereits im Besteuerungsverfahren diese Kritik an der Richtsatzsammlung vorgetragen werden, z.B. in geeigneten finanzgerichtlichen Verfahren, um auch Finanzrichtern die Möglichkeit zu geben, sich hierzu zu äußern. Sollten entsprechende Schätzungen dann nicht haltbar sein, wird dies auch im Strafverfahren zu beachten sein.
Aus der BGH-Rechtsprechung lässt sich für die Anwendung der Richtsatzsammlung eine zweistufige Begründungspflicht ableiten:
Hinweis: Schätzungen aufgrund der Richtsatzsammlung können mit der Darlegung von betrieblichen Besonderheiten erschüttert werden. In der Literatur wird zutreffend ausgeführt, dass ein äußerer Betriebsvergleich (also die Anwendung der Richtsatzsammlung) in der Regel allein für eine Schätzung nicht genügt.
Die Besonderheiten einer Richtsatzsammlung und die Abwehrmöglichkeiten sollten im Einzelfall besprochen werden.
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