Dem von Medien als sog. früherer "Geheimagent" betitelte Werner Mauss wird vorgeworfen, Kapitaleinkünfte aus Stiftungen im Ausland nicht erklärt zu haben. Das LG Bochum hatte ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH hob das Urteil auf, so dass das LG Bochum erneut entscheiden muss.
Der BGH sah zwei Mängel in der Urteilsbegründung:
Befindet sich der Angeklagte in einem Irrtum, stellt sich die hoch umstrittene Frage, ob dieser Irrtum den Vorsatz ausschließt (dies wäre ein sog. Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB) oder (nur) die Schuld und damit die Strafe mildert (sog. Verbotsirrtum gem. § 17 StGB). Der BGH hatte zuletzt in seinem umstrittenen Urteil vom 24.1.2018 erfreulicherweise klargestellt, dass er für den Tatbestand der Steuerhinterziehung der Steueranspruchslehre folgt (1 StR 331/17). Diese Sichtweise hat der BGH nun wiederholt. Aus Sicht eines Angeklagten ist diese Ansicht selbstverständlich vorteilhafter als eine bloße Strafmilderung. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat in der Fachzeitschrift NWB praxisnah zur Irrtumsabgrenzung Stellung genommen (Beyer, NWB Nr. 19 vom 8.5.2017, Seite 1459). Sollte Werner Mauss einem Irrtum hinsichtlich der Steuerpflicht in Deutschland unterlegen haben, so wäre er nach der zutreffenden Steueranspruchslehre vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung freizusprechen.
Die Steueranwälte von LHP prüfen als Verteidiger im Einzelfall, ob ein Irrtum des angeklagten Mandanten vorliegt und wie dieser Irrtum argumentativ für die Verteidigung genutzt werden kann. Hierzu sollte die aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt werden.
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