Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals festgestellt, dass sich die darin involvierten Börsenhändler strafbar gemacht haben. Der BGH bestätigte am 28.07.2021 die Verurteilung zweier Börsenhändler, gegen die im vergangenen Jahr Bewährungsstrafen verhängt worden waren.
Die Richter stellten zudem klar, dass der Staat die Gewinne einziehen darf, die aus den strafbaren Handlungen gezogen wurden (Aktenzeichen.: 1 StR 519/20).
Grundlage für die Cum-Ex-Deals waren Transaktionen mit Aktien, die rund um den Dividendenstichtag des jeweiligen Unternehmens gehandelt wurden. In diesem Zusammenhang konnten sich professionelle Investoren die gezahlte Kapitalertragssteuer auf die Dividenden erstatten lassen. Durch eine Fehlkonstruktion in der Abwicklung solcher Geschäfte konnten sich Anleger die nur einmal gezahlte Steuer mehrmals erstatten lassen. Der Name dieser Transaktionen entstand dadurch, dass die Aktien sowohl mit – also „cum“ – Dividendenanspruch als auch ohne – also „ex“ – gehandelt wurden.
In erster Instanz hatte das Landgericht Bonn die beiden Angeklagten wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe hierzu zu Bewährungsstrafen verurteilt. Ein Verurteilter soll zudem 14 Millionen Euro an Erträgen aus den Geschäften zurückzahlen. Als einziges von ursprünglich fünf nebenbeteiligten Finanzinstituten sollte das Bankhaus 176 Millionen Euro zahlen.
Die beiden Börsenhändler aus London waren geständig und hatten vor Gericht erstmals öffentlich dargelegt, wie die komplizierten Cum-Ex-Geschäfte in der Praxis funktionieren. Diese Darlegungen wurden bei der Strafe durch das Landgericht berücksichtigt. Gleichzeitig betonten die Verurteilten jedoch, damals nicht gewusst zu haben, dass sie etwas Strafbares tun.
Der BGH stellte nun klar, dass an der „vorsätzlichen Begehung“ kein Zweifel bestünde. Die Beteiligten hätten „bewusst arbeitsteilig“ auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragssteuer hingewirkt.
Praxishinweis: Das Urteil des BGH hat Signalwirkung für viele andere Fälle. Es ist das erste höchstrichterliche Urteil in dem Komplex, der als der größte Steuerskandal in der Geschichte der Bundesrepublik gilt. Es sind noch weitere Strafverfahren anhängig, zudem könnten Hunderte hinzukommen: Die Strafverfolger führen Ermittlungen gegen mehr als Tausend Beschuldigte.
Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass die Cum-Ex-Sachverhalte sehr unterschiedlich sind. Diese können nicht nach einem einheitlichen Schema beurteilt werden. Die Strafbarkeit ist daher im Einzelfall zu prüfen. Persönliche Haftungsbescheide sind ebenso im Einzelfall zu betrachten. HIer sollte ein Einspruch geprüft werden.
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