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BGH ändert seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verjährung für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Verjährung jüngst entscheidend geändert (BGH. v. 01.09.2020, Aktenzeichen: 1 StR 58/19). Nach alter BGH-Rechtsprechung begann die strafrechtliche Verjährung erst dann, wenn die Beitragspflicht erloschen war.

Die Tat sei erst dann beendet, wenn die Handlungspflicht nicht mehr bestehe. Da die Leistungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgabenrechtlich jedoch erst nach 30 Jahren erloschen ist, bestand nach dieser alten BGH-Rechtsprechung eine unverhältnismäßig lange Verjährung. Zusammen mit der strafrechtlichen Verjährungsdauer ergab sich somit in zahlreichen Fällen des § 266a StGB eine strafrechtliche Verjährung von mindestens 35 Jahren. Diese Verjährung steht offensichtlich in einem erheblichen Widerspruch z.B. durch Verjährung bei Steuerhinterziehung, bei der nur in Ausnahmefällen eine derart lange strafrechtliche Verjährung besteht. Dieser Unterschied ist durch keine Besonderheiten des Tatbestandes gem. § 266 StGB oder durch sonstige Zwecke der Strafverfolgung zu rechtfertigen.

Bereits nach alter Rechtsprechung bestand ein Gleichklang bei der strafrechtlichen Verjährung der besonderen Tatbestände nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO:

  • § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB (unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen) ist ein Erfolgsdelikt, dessen strafrechtliche Verjährungsfrist deshalb bereits mit der Fälligkeit beginnt.
  • Ebenso beginnt die Verjährung bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen) mit dem Verstreichen der Anmeldefrist.

§ 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO enthielten somit schon nach alter Rechtsprechung gleichlaufende Verjährungsfristen und sind daher verjährungsrechtlich hier nicht weiter problematisch. Hingegen betrug die Verjährung des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB nach der nun aufgegebenen Rechtsprechung 35 Jahre.

Diese offensichtliche Unverhältnismäßigkeit hat der BGH nun zurechtgerückt. Der 1. Strafsenat des BGH führt zutreffend aus, dass die Rechtsgutsverletzung bei § 266a StGB durch die Nichtzahlung bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten ist und nicht durch weiteres Untätigbleiben nochmals vertieft wird. Dies wäre eine reine Fiktion, die nicht zu Lasten des Angeklagten wirken darf.

Weiterhin führt der BGH zutreffend aus, dass eine strafrechtliche Verjährung von 35 Jahren mit dem Sinn der Verfolgungsverjährung, insbesondere des Beschleunigungsgebots, unvereinbar. Die Verjährungsregelungen dienen vielmehr dem Rechtsfrieden.

Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB sind nach dieser neuen Rechtsprechung bereits zum Fälligkeitszeitpunkt nach § 23 Abs. 1 SGB IV beendet. Nach dieser Vorschrift sind die Beiträge jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats zu entrichten. Somit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist an diesem Tage für jeden Beitragsmonat sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Praxishinweis: Die Rechtsanwälte von LHP prüfen im Einzelfall auch, ob sich eine Auswirkung der neuen BGH-Rechtsprechung auf laufende Strafverfahren ergibt. Zahlreiche Straftaten gem. § 266a StGB können nun selbst bei bereits eröffneter Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die strafrechtliche Verjährung beträgt maximal zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Strafverfahren sind dann einzustellen.

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