Der BFH stellt in seinem aktuellen Urteil klar, dass das Finanzamt bestimmten Beweisanträgen betreffend die Kassenführung nachgehen muss. Diese Beweisangebote dürfen nicht pauschal "vom Tisch gewischt" werden. Dies bedeutet in der Praxis:
Der BFH hatte in seinem sog. Zeitreihen-Urteil aus 2015 ausgeführt, dass das Fehlen von Programmierprotokollen das gleiche Gewicht wie das Fehlen von Tagesendsummenbons (Z-Bons) bei einer Registrierkasse oder das Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse haben und daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigen kann (BFH v. 25.3.2015, Aktenzeichen: X R 20/13). Aufgrund der Programmierprotokolle ist für den Betriebsprüfer nachvollziehbar, welche Programmierungen (z.B. Wegfall von Eingabedaten, nachträgliche Änderungen) an der Kasse vorgenommen wurden. Selbstverständlich bedeutet eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach noch keine Aussage über die zutreffende Höhe der Schätzung. In der Praxis lässt sich über die Höhe oftmals trefflich diskutieren.
In seinem o.g. Zeitreihen-Urteil v. 25.3.2015 (X R 20/13) stellte der BFH fest, dass der formelle Mangel einer fehlenden Programmdokumentation weniger ins Gewicht falle, wenn der Unternehmer durch einen Gegenbeweis darlege, dass seine Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne. Dieses Urteil aus 2015 betraf eine klassische Registrierkasse einfacher Bauart. Im hier besprochenen Fall handelte es sich um eine PC-Kasse. Diese kann technisch umfangreicher programmiert werden. Daher wird sich hier im weiteren Verfahren die Frage stellen, ob der Gegenbeweis auch bei PC-Kassen trotz der erweiterten technischen Möglichkeiten in Betracht kommt.
LHP aus Köln weist seine Mandanten darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung neue Aspekte aufzeigt, um Schätzungen der Betriebsprüfung zu hinterfragen und unberechtigte Schätzungen abzuwehren. Dies kann im Gespräch mit dem Betriebsprüfer aber auch - wenn nötig - mit Hilfe des Finanzgerichts geschehen.
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