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LHP zur BFH-Übernahmerechtsprechung bei Strafurteilen: Klärungsbedürftig

Bedeutung hat diese Übernahme-Rechtsprechung z.B. dann, wenn im steuerlichen Verfahren streitig ist,

  • ob die verlängerte Festsetzungsverjährung von 10 Jahren (wegen Vorsatzes bei Hinterziehung) gilt oder
  • eine Haftung des Tatbeteiligten gemäß § 71 AO wegen Vorsatzes eingreift.

Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP gibt hierzu Hinweise in der Fachzeitschrift NWB 2015 Nr. 45, S. 3307.

Anmerkung: Kritisch zu sehen wäre, wenn sich die BFH-Übernahme-Rechtsprechung auch auf rechtliche Schlussfolgerungen beziehen sollte. Denn der BFH geht davon aus, dass diese Rechtsprechung in der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wurzelt. Daher können richtigerweise nur Tatsachen- und keine Rechtsfragen Gegenstand einer Übernahme-Rechtsprechung sein (insbesondere nicht pauschal die strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts). Die Rechtsfindung ist Sache des Finanzgerichts selbst. Ob der BFH dies auch so sieht, ist fraglich und präzisierungsbedürftig.

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