Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesBFH: Solidaritätszuschlag muss selbst angefochten werden

BFH: Solidaritätszuschlag muss selbst angefochten werden

In der Praxis wird oftmals nur "die Einkommensteuer" mittels Einspruchs und Klage angefochten. Dies bedeutet, dass sämtliche anderen Festsetzungen im Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar werden.

Bescheide zur ESt sind sog. Sammelbescheide, die neben der ESt-Festsetzung auch die Festsetzung von KiSt, SolZ und Zinsen enthalten.

Folge: Die einzelnen Festsetzungen müssen eigenständig angefochten werden, wenn diese überprüft werden sollen, weil ihnen selbst ein Fehler anhaftet. Nur im "Normalfall", wenn also lediglich die ESt angefochten werden soll, müssen die weiteren Festsetzungen nicht angefochten werden. Diese müssen durch das Finanzamt - da sie Folgebescheide sind - nach Änderung der ESt von Amts wegen an die herabgesetzte Höhe der ESt angepasst werden.

Mit Beschluss vom 11.2.2009 hat der BFH auf die Notwendigkeit einer separaten Anfechtung der einzelnen Festsetzungen (SolZ, KiSt etc.) hingewiesen (X R 51/06). Beispielsweise genügt es nicht, zunächst nur die Erweiterung eines Vorläufigkeitsvermerks anzufechten, wenn die Steuerfestsetzung herabgesetzt werden soll.

Fazit: Es muss stets der richtige Anfechtungsgegenstand bezeichnet werden.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte