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BFH: Rechnungsberichtigung kann steuerliche Rückwirkung haben

BFH, Pressemitteilung Nr. 77/16 vom 21.12.2016 zum Urteil V R 26/15 vom 20.10.2016: Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat.

Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen. Auch wenn es zur steuerlichen Rückwirkung kommen kann, so ist damit die Kuh nicht vom Eis. Denn der EuGH hatte darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung nicht ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Steuerhinterziehung nach nationalem Recht bestehen kann.

Zu den strafrechtlichen Gesichtspunkten hat Rechtsanwalt Dirk Beyer Praxishinweise für die Verteidigung gegeben in NWB Nr. 51/2016, 3845.

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