Der BFH hat mit Beschluss vom 17.04.2013 festgestellt, dass eine Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsgesetz keine steuerliche Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) ist (Aktenzeichen: VII B 41/12). Dies bedeutet, dass bei einer solchen Prüfung die Anforderungen gemäß § 193 ff. AO – wie sie bei einer steuerlichen Außenprüfung erfüllt sein müssen – nicht vorliegen müssen.
Diese Entscheidung hat Bedeutung für eine etwaige steuerliche Selbstanzeige gem. § 371 AO: Eine Selbstanzeige ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO bekannt gegeben worden ist. Da der BFH der Ansicht ist, dass eine Prüfung gemäß § 2 Schwarzarbeitsgesetz keine steuerliche Außenprüfung ist, kann eine Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsgesetz keine steuerliche Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1a) AO sperren. Achtung: Die Selbstanzeige kann aber ggf. aus anderen Gründen gesperrt sein. Hier muss der Einzelfall betrachtet werden.
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