BFH, Beschluss vom 26.7.2012, X S 18/12 (PKH):
Soweit der Antragsteller rügte, dass die Bearbeitungsdauer des FA für die von ihm begehrten Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 zu lang gewesen sei, könne dies nicht Gegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG sein. Denn § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG eröffne die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines "Gerichtsverfahrens". Wie sich aus der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Definition dieses Begriffs ergibt, sind behördliche Verfahren hiervon nicht erfasst.
Der BFH begründet seine Ansicht wie folgt: Aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, 17) gehe hervor, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren abgesehen hat, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Entschädigungsklage hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Insoweit sind der Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) zu nennen.
Hinweis: In Steuerstrafverfahren sind behördliche Ermittlungsverfahren jedoch erfasst, § 199 GVG, so dass deren Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist.
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