Der Kläger war ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien wohnte und in Deutschland arbeitete. Der Arbeitslohn wurde nach übereinstimmender Rechtsauffassung von Deutschland und Belgien nur in Deutschland besteuert. Das galt nach deutscher Rechtsauffassung jedoch nicht für die Abfindung; Belgien nahm hingegen auch dafür das deutsche Besteuerungsrecht an. Die deshalb zwischen Deutschland und Belgien getroffene Verständigungsvereinbarung folgte der belgischen Auffassung und ordnete das Besteuerungsrecht Deutschland zu.
Der BFH entschied nun:
Für die Besteuerung der Abfindung in Deutschland ist das Abkommen keine Rechtsgrundlage (I R 90/08).
Hinweis: Zunehmend verständigt sich die deutsche Finanzverwaltung zwischenstaatlich über die Auslegung von DBA. Ohne Umsetzung in ein Gesetz muss kein Steuerpflichtiger eine solche Vereinbarung nachteilig gegen sich gelten lassen.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535