Der BFH hat mit zwei Beschlüssen v. 9.4.09 und 15.5.09 festgestellt, dass die Bestimmung des Betriebsprüfernamens in der Prüfungsanordnung nicht anfechtbar ist (Az: IV S 5/09 und IV V 3/09).
Begründung des BFH: Der Gesetzgeber hat in § 83 AO das sog. Ablehnungsgesuch geregelt. Nach dieser Regelung ist die Entscheidung des Amtsleiters über das Ablehnungsgesuch kein Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Somit hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung gegenüber dem Einspruchsverfahren getroffen und den Einspruch damit für unzulässig erklärt.
Ausnahme: Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ausnahmsweise die Bestimmung des Betriebsprüfers anfechten zu können, wenn ansonsten die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 GG nicht gewahrt würde. Dies könne dann der Fall sein, wenn eine Gefahr für Rechte des Steuerpflichtigen besteht, die über die bloße Befangenheit hinausgeht. Denkbar wäre z.B. die Besorgnis, dass der Prüfer das Steuergeheimnis verletzen und Informationen an die Presse oder sonstige Behörden geben könnte.
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