Der BFH hat erneut betont, dass das Finanzamt den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach den Verfahrensvorschriften der AO und FGO prüfen und feststellen muss (BFH v. 15.11.2017 - I B 27/17, BFH/NV 2018, 542). Dies bedeutet: Die Feststellungslast ("Beweislast" umgangssprachlich) liegt beim Finanzamt.
Das Finanzamt und ggf. das Finanzgericht (§ 96 FGO) müssen sich eine eigene Überzeugung vom Vorliegen der Hinterziehung bilden, d.h. es dürfen keine vernünftigen Zweifel an ihrem Vorliegen bestehen bleiben.
In einem weiteren Urteil machte der BFH deutlich, dass im Besteuerungsverfahren allein aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z.B. verspätete Steuererklärungen, keine Belegvorlage) keine Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, um die Hinterziehung zu begründen. Der BFH formuliert es juristischer: Steuerrechtliche Regelungen zur Feststellungslast dürfen hierbei nicht zulasten des Betroffenen angewendet werden (BFH v. 12.07.2016 - II R 42/14). Vergleiche hierzu auch den Fachbeitrag unseres Rechtsanwalts Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB Nr. 21 vom 22.05.2017, S. 1583).
Im Ergebnis bedeutet dies praktisch, dass das Finanzamt die Steuerhinterziehung substantiiert darlegen und im Bestreitensfall das Risiko trägt, dass sich die Hinterziehung nicht zweifelsfrei beweisen lässt. Dies gilt sowohl für den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) der Hinterziehung.
Die Steueranwälte von LHP in Köln sind sowohl im Besteuerungs- als auch Steuerstrafverfahren tätig und empfehlen, hierbei die jeweiligen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Begründet das Finanzamt die Hinterziehung nicht ausreichend bzw. liegt es hierbei in der Beurteilung falsch, so bietet sich ein Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid an (z.B. gegen den Hinterziehungszins-Bescheid oder Steuerbescheid bei verlängerter Festsetzungsverjährung).
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