§ 129 AO ermöglicht dem Finanzamt die Änderung eines Steuerbescheides bei einer sog. offenbaren Unrichtigkeit, z.B. wenn sich der Sachbearbeiter vertippt. Dann kann das FA den günstigen Steuerbescheid zu Lasten des Bürgers ändern. Umgekehrt ist auch eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen möglich.
Wichtig:
- Das FA hat die Feststellungslast für die offenbare Unrichtigkeit.
- Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, d.h. eine Änderung zu Lasten des Bürgers ist nicht zwingend. Ausnahme: Wenn der Bürger ein sog. "berechtigtes Interesse" hat. Dies wird v.a. dann vorliegen, wenn das FA durch einen Tippfehler zu seinen Lasten von der Steuererklärung abgewichen ist.
Der BFH stellte mit Urteil v. 27.5.2009 fest, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid gemäß § 129 AO auch dann berichtigen kann, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (X R 47/08). Die Unrichtigkeit ist in diesem Sinne "offenbar", wenn sie sich ohne Weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.
Hinweis:
§ 129 AO ist immer wieder für Unklarheiten gut: Die Rechtsprechung vertritt keine einheitliche Linie, in welchen Fällen die Unrichtigkeit "offenbar" ist. So sollen es nicht nur Unrichtigkeiten sein, die aus dem Bescheid selbst oder die für dessen Empfänger ohne Weiteres erkennbar sind. Der BFH prüft, ob dem Sachbearbeiter lediglich ein „mechanisches Versehen” unterlaufen ist. Das ist jedenfalls dann nicht (!) der Fall, wenn seiner Entscheidung (möglicherweise) fehlerhafte Überlegungen zugrunde liegen.
Beispiel für eine offenbare Unrichtigkeit: Der Sachbearbeiter übersieht für die Veranlagung eine Anlage, die der Bürger der Steuererklärung beigefügt hatte.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535