Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil vom 12.2.2020 klargestellt, dass ein Datenzugriff bzw. ein Vorlageverlangen sich nur auf Daten bzw. Unterlagen beziehen darf, für die eine Aufzeichnungs- und damit Aufbewahrungspflicht besteht (BFH, Urteil v. 12.2.2020 - X R 8/18). "Freiwillige" Aufzeichnungen unterliegen nur dann der Aufzeichnungspflicht, wenn sie "pflichtig" werden, z.B. weil sie durch einen bilanzierenden Unternehmer tatsächlich geführt werden und damit ihre Aufzeichnung zumutbar ist (Beispiel: Kassenführung). Bei der Einnahmeüberschussrechnung ergeben sich hingegen Besonderheiten bzw. Vereinfachungen, die im Einzelfall geklärt werden sollten (z.B. Schichtzettel für Taxifahrer, Kassenführung etc.). Ab 2017 (!) besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung zudem eine Einzelfaufzeichnungspflicht auch für Einnahmeüberschussrechner. Diese Ansicht wird teilweise auch in der Literatur vertreten.
Hinweis von LHP: Die Steueranwälte von LHP prüfen im EInzelfall, ob gegen ein unberechtigtes Vorlageverlangen Einspruch eingelegt werden muss. Dies kann notwendig sein, um eine Bestandskraft des Vorlageverlangens zu vermeiden. Hier kann sonst ein Schätzungsrisiko drohen.
Hinweis von LHP: Einnahmeüberschussrechner müssen ihre Gewinnermittlung durch die Vorlage von nachvollziehbaren Belegen darlegen können. Eine chronologische Ordnung ist empfehlenswert. Unternehmer, die Diskussionen mit der Betriebsprüfung künftig vermeiden wollen, gehen generell zur Einzelaufzeichnung über.
In Betriebsprüfungen besprechen die Steueranwälte von LHP im Einzelfall, wo Schätzungsrisiken zu sehen sind und in welchen Punkten eine Schätzung überhöht oder gar dem Grunde nach nicht akzeptiert werden muss. Hierzu beziehen wir gerne auch den laufenden Steuerberater ein und suchen das Gespräch mit dem Betriebsprüfer.
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