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BFH: Anforderungen an eine Selbstanzeige und Wirkung auf die Festsetzungsfrist

Der BFH nahm mit Urteil vom 21.04.2010 zunächst Stellung zu der Frage, welche Mindestanforderungen an eine Selbstanzeige zu stellen sind (X R 1/08, Juris):

Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass
- der Steuerpflichtige eine gewisse Tätigkeit entfaltet, die zu einer Berichtigung oder Ergänzung der bisherigen Angaben führt.
- Er muss hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten.
- Durch die Berichtigung und Ergänzung der bisherigen oder die Nachholung von bisher unterbliebenen Angaben durch den Steuerpflichtigen muss das FA in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären

Daneben ist zu beachten, dass der BFH annähernd zeitgleich in einem anderen Urteil die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige abgeschafft hat. Der Betroffene muss also insgesamt reinen Tisch machen.

Wenn eine Selbstanzeige vorliegt, führt dies zur Ablaufhemmung bei der steuerlichen Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 9 AO), d.h. das Finanzamt bekommt länger Zeit, die Steuern festzusetzen. Der BFH stellt in dem o.g. Urteil insofern nur die o.g. geringen Anforderungen an eine Selbstanzeige für die Ablaufhemmung. Noch zu klären ist, in welchem Verhältnis diese geringen Anforderungen zu der o.g. Abschaffung der Teilselbstanzeige stehen. Führt also eine unwirksame Teilselbstanzeige zu keiner Ablaufhemmung? Dagegen spricht, dass die Strafbefreiung einerseits und die Ablaufhemmung andererseits unterschiedliche Zwecke verfolgen. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 171 Abs. 9 AO geht es nicht um vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

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