Sollen Wahlrechte ausgeübt oder anders ausgeübt werden, so stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt dies möglich ist.
Der BFH hat mit Beschluss v. 10.05.2010 darauf hingewiesen, dass unbefristete Wahlrechte nicht zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden können. Dies muss vielmehr vor Unanfechtbarkeit des betreffenden Steuerbescheides geschehen (IX B 220/09). Konkret bezog sich der BFH auf § 4 Fördergebiets.
Diese Regel kann auch nicht durch Rückgriff auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO umgangen werden, da diese Korrekturvorschrift eine Änderung nur dann ermöglicht, wenn die Wahlrechtsausübung vor Ablauf der Einspruchsfrist (gemeint ist: vor Unanfechtbarkeit) geschieht.
Eine wichtige Ausnahme ist das sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Dieses Wahlrecht kann auch nach Unanfechtbarkeit ausgeübt oder betragsmäßig erweitert werden, da der Antrag auf Berücksichtigung als Sonderausgaben kombiniert mit der Zustimmungserklärung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. der Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist (BFH, Urteil v. 28.06.2006, XI R 32/05).
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