BFH: Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung ist auch bei Selbstanzeigen mit "noch" nicht strafbefreiender Wirkung möglich
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO tritt bei einer Selbstanzeige ein (1 Jahr nach Eingang der Anzeige).
Frage: Gilt die Ablaufhemmung auch dann, wenn die Selbstanzeige noch nicht wirksam ist (weil die Steuer noch nicht gezahlt wurde)?
Der BFH meint: Ja. Zwar setzt der § 371 Abs. 1 AO eine wirksame Selbstanzeige voraus. Allerdings kann die Ablaufhemmung auch aufgrund einer Selbstanzeige eintreten, welche die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige "noch" nicht erfüllt. Ausreichend ist insofern, dass die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.
BFH-Urteil vom 8.7.2009, VIII R 5/07
Hinweis: Da der BGH seit seinem Beschluss v. 20.05.2010 (vgl. Beyer, AO-StB 2010, 129) die Teilselbstanzeige für unwirksam hält, stellt sich die Frage, ob unwirksame Teilselbstanzeigen die Ablaufhemmung auslösen können. Berater können das Argument des Wortlautes der Norm fruchtbar machen: Es liegt dann keine Selbstanzeige vor. Fraglich ist aber, ob die Rechtsprechung einem Steuerpflichtigen, der bewusst nur eine Teilselbstanzeige abgibt, Bestandsschutz gewähren wird.
Die bisher geplante gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige, die möglicherweise im März oder April in Kraft tritt (dies ist unklar), sieht ebenfalls die Unwirksamkeit der Teilselbstanzeige vor.
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