Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, bis die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Damit das FA keinen Freibrief für eine Verzögerung bekommt, endet die Ablaufhemmung mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Ermittlung des Prüfers stattgefunden hat.
Der BFH äußerte sich nun zu der Frage, ob solche Ermittlungen auch dann noch vorliegen, wenn der Prüfungsbericht erstellt wird (Urteil v. 8.7.2009, XI R 64/07).Ergebnis: Der BFH verneint für diesen Fall Ermittlungshandlungen. Die Erstellung des Prüfungsberichts ist Auswertungs- aber keine Ermittlungshandlung. Ausnahme: Nach Ansicht des BFH soll die Ermittlungstätigkeit andauern, wenn sich der Steuerpflichtige vor Anfertigung des Prüfungsberichts Ausführungen vorbehalten hat und der Prüfer nach Erstellung des Prüfungsberichts diesen dann eintreffenden Ausführungen nachgeht und diese überprüft.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535