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Bezeichnung Bestechungsgelder: Steuerlicher Abzug von Bestechungsgeldern

Der Empfang von Bestechungsgeldern ist grundsätzlich als Einnahme aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Im Einzelfall können die Bestechungsgelder jedoch als Lohn gemäß § 19 EStG qualifiziert werden, wenn die Bestechungsgelder unter Mitwirkung des Arbeitgebers gezahlt worden sind. Dies dürfte der Ausnahmefall sein. In der Praxis stellt sich ab und zu folgende Frage:

Ist die Rückzahlung bzw. Herausgabe von Bestechungsgeldern als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig?

Zu dieser spannenden Frage hat sich vor kurzem der BFH geäußert (Aktenzeichen: IX R 26/14). Der BFH betonte, dass die Rückzahlung von Bestechungsgeldern durch den Empfang der Gelder und damit durch die Tätigkeit für die Person, welche die Bestechungsgelder geleistet hatte, veranlasst worden ist. Dies bedeutet, dass ein steuerlicher Veranlassungszusammenhang besteht und daher die Rückzahlung zu entsprechenden Werbungskosten führt. Allerdings kann ein Werbungskostenabzug steuerlich nur genutzt werden, wenn ein Zusammenhang zu steuerpflichtigen Einnahmen besteht und dies ist der Hinkefuß: Da die ursprünglichen Einnahmen grundsätzlich nur als sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG und nicht als Lohn gemäß § 19 EStG gewertet werden (so jedenfalls im konkreten Einzelfall der oben genannten BFH- Entscheidung), besteht kein Zusammenhang zu laufenden Lohneinkünften. Die Bestechungsgelder als Einkünfte sind in einem früheren (weit zurückliegenden) Veranlagungszeitraum zugeflossen. Für diesen zurückliegenden Veranlagungszeitraum waren im konkreten Fall der BFH-Entscheidung jedoch kein Verlustrücktrag mehr möglich. Daher konnte der Kläger die Werbungskosten steuerlich nicht nutzen.

Steuerrecht als Fallstrick: Auch dieser Fall zeigt, dass im Einzelfall genau hingeschaut werden sollte, welche Voraussetzungen für Werbungskosten und Betriebsausgaben bestehen.

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