Hinreichende Ausübung des Ermessens bei Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO
Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hatte am 11.9.2013 durch sein Urteil deutlich gemacht, dass ein Verzögerungsgeld nur bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung festgesetzt werden darf (Az: 3 K 1236/10). Nachdem das Finanzamt nun die Revision zurückgenommen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig und in EFG 2014, 698 veröffentlicht worden.
Das Urteil des FG zum Verzögerungsgeld ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
- Im Falle der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO ist der Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung für die gerichtliche Beurteilung der Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgeblich. Aus dem Beschluss des BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10 (BStBl 2011 II S. 855) ergibt sich nichts Anderes.
- Das Finanzamt hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu betätigen und insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei ist bereits im Rahmen der Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, eine ggf. verzögerte Erfüllung des Mitwirkungsverlangens zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verlangen lediglich teilweise erfüllt worden ist.
- Maßstab der Betätigung des Entschließungsermessens durch das FA sowie nachvollziehbarer Gegenstand seiner Begründung muss sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in Höhe der Sanktionsmindestgrenze mit Rücksicht auf die Umstände der zu beurteilenden Pflichtverletzung/en sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der Prüfung angemessen ist. Ausgeschlossen ist, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten – unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft – grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt.