Mit dem Jahressteuergesetz hat der Gesetzgeber das sog. Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2a AO eingeführt. Der Betriebsprüfer hat nun die Möglichkeit, die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro zu sanktionieren.
Diese Neuregelung wird in der Literatur vielfach kritisiert, z.B. weil das Verzögerungsgeld einen unzulässigen Strafcharakter habe und daher einer Bestrafung ggf. Unschuldiger gleichkomme.
Ein anderer Aspekt sollte ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt werden: Dem Verzögerungsgeld wird als zweiter Zweck nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Druckfunktion beigemessen. Daraus folgt m.E., dass das Verzögerungsgeld immer dann unzulässig ist, wenn der Steuerpflichtige formell oder materiell Beschuldigter ist, also objektive Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat bestehen. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige - auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens - das Recht, zu schweigen.
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