Die Neuregelung des § 153 Absatz 4 AO sieht eine besondere Mitwirkungspflicht vor, welche die (Anschluss-) Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll, indem nach Meinung des Gesetzgebers der Steuerpflichtige durch diese Norm verpflichtet werde, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse der vorangegangenen Außenprüfung anzupassen (Bundestags-Drucksache 20/3436, S. 87). Die genaue Auslegung der Neuregelung wirft allerdings zahlreiche Fragen auf, so dass die Rechtsprechung hierzu abzuwarten bleibt.
Die Regelung des § 153 AO sieht in vier Absätzen verschiedene Anzeige- und Berichtigungstatbestände vor. Bisher bestand bereits eine Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 Abs. 1 AO. Die bisherigen Regelungen sich nunmehr um die Regelung des § 153 Abs. 4 AO n.F. ergänzt worden. Nach dem Wortlaut dieses Absatzes 4 muss der Steuerpflichtige offenlegen, dass sich eine bestimmte Prüfungsfeststellung, welche in formell bestandskräftigen Bescheiden umgesetzt worden ist, auch auf weitere Erklärungen in anderen – noch nicht steuerlich verjährten - Besteuerungszeiträumen auswirkt. Er muss somit eine Tatsachenmitteilung abgeben und kann hierbei eine abweichende Rechtsansicht vertreten.
Bereits in laufenden Betriebsprüfungen können sich Auswirkungen auf weitere Jahre ergeben, die von der Neuregelung betroffen sein werden.
Umstritten ist, ob tatsächlich eine Pflicht zur Anpassung von Jahresabschlüssen aufgrund dieser Neuregelung besteht. Dem Gesetzgeber scheint aufgrund des Normwortlautes die Umsetzung seiner diesbezüglichen gesetzgeberischen Absicht nicht vollständig geglückt zu sein.
Diese Neuregelung sollte sowohl in der laufenden Steuerberatung (z.B. im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen) als auch in Steuerstrafverfahren in den Blick genommen werden. Pflichtverletzungen können den Vorwurf der Unterlassung der Mitwirkung gem. § 153 Abs. 4 AO auslösen.
Die Steuerstrafverteidiger von LHP weisen darauf hin, dass die Auslegung dieser neuen Mitwirkungspflicht unklar ist und aus Verteidigersicht mehrere Begründungsgansätze für eine restriktive Auslegung dieser Pflicht sprechen. Diese Fragen sind mangels Rechtsprechung natürlich noch nicht geklärt. In der laufenden Beratung bzw. im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung sollte daher jeweils der sicherste Weg mit dem Mandanten besprochen werden (z.B. Abgabe einer vorsorglichen Anzeige/Berichtigung), um unnötige straf- oder bußgeldrechtliche Vorwürfe zu vermeiden. Eine eigene Rechtsansicht kann hierbei vertreten werden.
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