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Betriebsprüfung: Neue Anpassungs-/Berichtigungsvorschrift gem. § 153 Abs. 4 AO

Die durch das DAC7-Umsetzungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO n. F. sieht eine besondere steuerliche Mitwirkungspflicht vor, welche nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere die (Anschluss-)Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll. Der Steuerpflichtige soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers verpflichtet sein, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse der vorangegangenen Außenprüfung anzupassen (Bundestags-Drucksache 20/3436 S. 87). Tatsächlich ist die gesetzliche Regelung missglückt und ihre Auslegung wirft zahlreiche Fragen auf, die unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in dem aktuellen Fachbeitrag in der Fachzeitschrift NWB dargelegt hat (Beyer, NWB Nr. 24 vom 14.06.2024 Seite 1630)

Nach dem Wortlaut des § 153 Abs. 4 AO n. F. trifft den Steuerpflichtigen eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, d. h. er muss durch eine Tatsachenmitteilung offenlegen, dass sich eine bestimmte Prüfungsfeststellung auch auf weitere Sachverhalte in anderen Besteuerungszeiträumen auswirkt. Er muss somit eine Tatsachenmitteilung abgeben. Die Anzeige muss wohl unverzüglich geschehen.

Hingegen verlangt der Wortlaut des § 153 Abs. 4 AO n. F. nicht, dass der Verpflichtete hierbei der Rechtsansicht des Außenprüfers folgt. Er sollte jedoch dann seine abweichende Ansicht offenlegen. Entgegen der Ansicht des Gesetzgebers ergibt sich aus dem Wortlaut auch keine Pflicht zur Anpassung von Jahresabschlüssen.

Die Rechtsprechung zur vielfach unklaren Auslegung des § 153 Abs. 4 AO n. F. bleibt abzuwarten. In der steuerlichen Beratung sollte der Mandant über den sichersten Weg informiert werden und dabei sollte im Zweifel vorsorglich eher eine Mitwirkungspflicht gem. § 153 Abs. 4 AO n. F. unterstellt werden. Die Pflichten aus § 153 Abs. 1 AO sollten dabei wie bisher auch - nun zusätzlich - in den Blick genommen werden.

Die Steueranwälte von LHP besprechen die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO auf Wunsch gerne in laufenden Betriebsprüfungen.

 

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