Je besser ein Arzt seine Rechte und Pflichten während der steuerlichen Betriebsprüfung kennt, umso eher wird sich der Prüfer auf das Wesentliche konzentrieren. Mit einer Betriebsprüfung muss ein Arzt insbesondere dann rechnen, wenn der erklärte Gewinn deutlich vom Branchendurchschnitt abweicht oder die jährlichen Umsätze starken Schwankungen unterliegen.
Das Finanzamt muss die Prüfung zwei bis vier Wochen vor Beginn durch eine schriftliche Prüfungsanordnung ankündigen. In dieser Prüfungsanordnung teilt es den Prüfungsbeginn und den Ort mit, an dem der Prüfer seine Prüfung durchführen wird. Falls der Prüfungsbeginn für die Arztpraxis unzumutbar ist, sollte sich der Arzt umgehend bei dem Betriebsprüfer um einen Ersatztermin bemühen. Gründe können zum Beispiel sein, dass sich ein neuer Steuerberater erst in den Sachverhalt einarbeiten muss, der Arzt erkrankt oder im Urlaub ist, oder die Arztpraxis zum Beispiel durch eine Vertretung für eine andere Arztpraxis besonders belastet ist. In kleinen Arztpraxen ist es in der Regel unzumutbar, dass dort der Ort der Prüfung sein soll. Diese kann dann in einer Steuerberaterpraxis stattfinden.
Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige und die Nachzahlung des hinterzogenen Steuerbetrages samt Zinsen kann der Arzt hinsichtlich einer Steuerhinterziehung straflos ausgehen. Ob eine solche Selbstanzeige erstattet werden sollte, ist - möglichst durch einen Spezialisten - zu prüfen. Hier ist Eile geboten: Eine sog. strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Eine sog, bußgeldbefreiende Selbstanzeige ist auch danach noch möglich.
Häufig verlangen Prüfer bereits vor Beginn der eigentlichen Prüfung die Übergabe einer CD mit den in der EDV gespeicherten Geschäftsdaten (z.B. Buchhaltung). Sollte der Arzt zu diesem Zeitpunkt noch keine Prüfungsanordnung erhalten haben, so hat der Prüfer keinen Anspruch auf die Daten-CD. Ob dieser Wunsch zurückgewiesen wird, ist jedoch eine Frage der Zweckmäßigkeit, da eine zügige Vorbereitung und ein gutes Prüfungsklima die Prüfung im Sinne der Arztpraxis beschleunigen können.
Der Inhaber der Arztpraxis sollte eine bestimmte Person, also ggf. sich selbst, als Auskunftsperson benennen, an die sich der Betriebsprüfer primär wenden soll. Hierbei muss es sich um eine Person handeln, die alle wesentlichen Abläufe in der Praxis kennt und über ihre steuerlichen Verhältnisse informiert ist. Auf diese Weise geben nicht einzelne Mitarbeiter unbedacht Auskünfte gegenüber dem Prüfer und die Auskunftsperson kann dokumentieren, welche Fragen der Prüfer stellt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung sollte der Arzt von Anfang an versuchen, ein konstruktives Prüfungsklima aufzubauen. Hierzu gehört eine effektive Kommunikation zwischen Arzt und Prüfer, die am besten mit einem Einführungsgespräch beginnt:
Die Besichtigung der Arztpraxis ist aus Sicht des Prüfers ein zwingender Bestandteil seiner Sachverhaltsermittlung. Er hat das Recht, die Praxis - nicht jedoch Privaträume - zu betreten und zu besichtigen. Es ist zweckmäßig, im Anschluss an das Einführungsgespräch eine Betriebsführung anzubieten.
Die Arztpraxis hat ein Recht darauf, während der Prüfung laufend über die festgestellten Sachverhalte informiert zu werden. Der Prüfer darf den Arzt also nicht erst in der Schlussbesprechung mit seinen Ergebnissen "überrumpeln". Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Prüfer den Verdacht einer Steuerstraftat hat, da er dann die Steuerfahndung einschalten muss.
Den Arzt treffen als Steuerpflichtigen die so genannten Mitwirkungspflichten. Dies bedeutet, dass er auf Verlangen des Prüfers Auskünfte über steuerliche Umstände erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorlegen muss, die erforderlichen Erläuterungen zu geben hat und dem Prüfer ermöglichen muss, auf seine EDV zuzugreifen.
Dem Arzt steht gegenüber dem Mitwirkungsverlangen des Prüfers ein steuerliches Auskunftsverweigerungsrecht über das zu, was ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Dieses Recht gilt auch für seine Mitarbeiter. Hierzu zählen zum Beispiel die Patientenkartei oder Arztberichte. Will der Prüfer trotzdem Auskunft, so ist ein Einspruch gegen das Auskunftsverlangen des Prüfers und ein sog. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" des Auskunftsverlangens möglich. Wenn der Arzt Beschuldigter einer Steuerstraftat ist, steht ihm auch ein strafrechtliches Schweigerecht zu. Das strafrechtliche Schweigerecht umfasst alle Umstände, die den Arzt belasten könnten. Weitere Rechte und Pflichten für den Arzt ergeben sich zum Ende der Betriebsprüfung, die im Rahmen eines zweiten Teils dargestellt werden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535