Der sichere Weg sieht so aus: Wenn es bei einer Betriebsprüfung auch zu einem Steuerstrafverfahren kommt, wird der Berater eine Lösung für beide Verfahren erreichen wollen. Allerdings: Manche Finanzämter nutzen dann für eine tatsächliche Verständigung einen Vordruck, der neben der steuer- auch die strafrechtliche Seite betrifft.
Dies ist an sich nicht zu kritisieren. Dazu muss sich klar ergeben, dass es sich um verfahrensrechtlich getrennte Einigungen handelt. Steuer- und Steuerstrafverfahren sind separate Verfahren, für welche unterschiedliche prozessuale Grundsätze gelten, so dass beide Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.
Problematisch ist es aber, wenn dieser Vordruck ein Feld zum Ankreuzen enthält, ob ein Geständnis abgegeben wird (ja/nein) und die Ermittlungsbehörde mitteilt, dass nur bei einem „Ja“ eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Betracht komme. Diese von manchen Finanzbehörden gelebte Praxis ist nach hier vertretener Ansicht rechtswidrig.
Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu Hinweise im aktuellen "steuertip" vom 16.1.2017 aus dem markt intern Verlag (Düsseldorf). Insbesondere sollte erwogen werden, ob eine weichere Formulierung statt eines Geständnisses - je nach Einzelfall - in Betracht kommt. Ist der Mandant unschuldig, kann von ihm selbstverständlich kein Geständnis erwartet werden.
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