Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und des FG, wenn es seine eigene Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 S. 1 FGO i.V. mit § 162 AO ausübt. Dies bedeutet, dass die Methode nicht völlig frei gewählt werden darf. Es ist eine Schätzungsmethode zu wählen, die die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH 18.12.84, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226).
Rechtsanwalt Dirk Beyer hat Praxishinweise zur zutreffenden Schätzmethode bei einer Betriebsprüfung gegeben (vgl. Rechtsanwalt Dirk Beyer, Abwehr von Schätzungen in der Betriebsprüfung und im Steuerstrafverfahren, NWB 2018, S. 356).
Hinweis: Oftmals stützt sich die Betriebsprüfung zwecks Verprobung und Schätzung wesentlich auch auf die amtliche Richtsatzsammlung. Es ist bisher jedoch nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Richtsatzsammlung eine repräsentative Datenbasis für realitätsbezogene Schätzungen im Einzelfall ist. Hierzu hat Rechtsanwalt Dirk Beyer kritische Hinweise zu Richtsatzsammlung gegeben (vgl. Beyer, NWB Nr. 44 v. 29.10.2018, S. 3232).
Empfehlung: In Betriebsprüfungen sollten die durch die Betriebsprüfung eingesetzten Zahlen und genutzten Schätzmethoden genau überprüft werden. Lässt sich eine Schätzung letztlich im Einzelfall nicht vermeiden, so weisen die Steueranwälte von LHP in Betriebsprüfungen darauf hin, dass sich eine Schätzung jedenfalls in einem realistischen Rahmen bewegen muss. Spätestens im Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide kann dieser Punkt geltend gemacht werden.
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