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Betriebsprüfung: Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

In der Praxis der Betriebsprüfung wird oft zum Mittel der tatsächlichen Verständigung gegriffen. Die Steueranwälte von LHP aus Köln sehen in diesem Werkzeug einen Weg, schnell Klarheit über Umsatz und Gewinn zu schaffen, wenn sich bestimmte streitige Sachverhalte nicht mehr klären lassen. Langwierige Rechtsstreitigkeiten können so vermieden werden. Allerdings ist es auch nachvollziehbar, wenn in bestimmten Fällen notfalls auch der Klageweg beschritten werden soll. Dies hängt vom Einzelfall ab.

Eine interessante Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg nimmt zur Wirksamkeit von tatsächlichen Verständigungen Stellung. Das FG äußerte sich zur Anfechtbarkeit einer tatsächlichen Verständigung durch das Finanzamt (FG Berlin-Brandenburg v. 16.7.2015, Az: 13 K 13063/13).

So führt das FG aus: Das Finanzamt ist auch dann an die tatsächliche Verständigung (kurz: TV) gebunden, wenn diese durch eine arglistige Täuschung des Steuerpflichtigen zustande gekommen ist, aber nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt hat. Von vornherein unwirksam kann die tatsächliche Verständigung nur werden, wenn sie gegen die Regeln der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Im konkreten Fall hatte der Unternehmer das Finanzamt weitere Schwarzeinnahmen verschwiegen, so dass er sich die TV erschlichen hatte. Allerdings war das Ergebnis der TV noch vertretbar im Rahmen der Logik. Daher hielt das FG die TV für wirksam.

Achtung: Anfechtbarkeit der tatsächlichen Verständigung

Das FG wies aber darauf hin, dass die tatsächliche Verständigung (TV) durch das Finanzamt anfechtbar ist, wenn der Unternehmer diese durch Täuschung über seinen wahren Gewinn erschleicht. Allerdings muss diese Anfechtung innerhalb der Jahresfrist geschehen (analog § 124 BGB). Dies war im Urteilsfall nicht geschehen, so dass das Finanzamt dort an die TV gebunden blieb.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Umgekehrt sind auch Einzelfälle denkbar, in denen unzulässig mit einem Steuerstrafverfahren gedroht wird, so dass der Unternehmer dann die tatsächliche Verständigung u.U. im Einzelfall wegen Drohung anfechten kann. Aber dies hängt vom Einzelfall ab.

Die tatsächliche Verständigung weist in der Praxis Fallstricke auf, die beachtet werden müssen. Hieraus weisen die Steueranwälte von LHP hin. Besonders dann, wenn gleichzeitig auch ein Steuerstrafverfahren besteht, sollte eine sog. doppelte Verständigung für beide Verfahren in Betracht gezogen werden.

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