Das LG Essen hat klargestellt, dass die Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen in der Kanzlei eines Steuerberaters (dies muss auch für einen Rechtsanwalt gelten) nur unter eingeschränkten Voraussetzungen beschlagnahmt werden darf:
Buchhaltungsunterlagen eines Beschuldigten, die sich beim Steuerberater befinden, sind solange beschlagnahmefrei gemäß § 97 Abs. 1 StPO, als sie der Steuerberatung dienen, d.h. längstens bis zur Erstellung und Freigabe des jeweiligen Jahresabschlusses (LG Essen, Urteil v. 12.08.2009, 56 Qs 7/09).
Anmerkung:
Diese Ansicht wird allerdings von den Steuerfahndungsstellen in deren Arbeitsrichtlinien (AStBV) so nicht ausdrücklich geteilt. Dort wird es letztlich in das Belieben des Steuerfahnders gestellt, welche Rechtsansicht er vertritt.
Ist der Steuerberater selbst Beschuldigter, gilt das Beschlagnahmeprivileg gemäß § 97 StPO nicht für die Akten, die ihn als Beschuldigten betreffen.
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