Der Gesetzgeber will den Tatbestand der Geldwäsche verschärfen: Was Steuerberater jetzt wissen sollten, erfahren sie hier in dieser Nachricht, da sie sich künftig häufiger auch unberechtigt dem Verdacht der Geldwäsche aussetzen können.
Immer öfter stellen Steuerberater in der Praxis die Frage, ob sie nachträglich überprüfen müssen, ob ihr Mandant die Corona-Überbrückungshilfe zu recht erhalten hat oder ob sie ihn auf Zweifel hinweisen müssen.
Aufgrund der Nachprüfungsverfahren in allen Bundesländern stellen sich Steuerberater oft die Frage, ob sie von sich aus aktiv werden müssen und sich sonst ggf. strafbar machen können. Die Bundessteuerberaterkammer hat aktuelle Hinweise gegeben.
Das FG Köln hat in einem Haftungsverfahren gegen einen Steuerberater die Haftung für die Steuer des Mandanten bestätigt. Die Begründung setzt sich nicht mit der strafrechtlichen Diskussion zu Garantenpflichten auseinander. Das Urteil ist ein neuer Fallstrick für Steuerberater.
Steuerberater und Rechtsanwälte können sich selbst strafbar machen, wenn Hilfspersonen Mandatsgeheimnisse unbefugt preisgeben. Dieses Risiko kann der Berufsträger vermeiden.
Wenn Berater in den Fokus der Steuerfahndung geraten, sollte der Tatvorwurf im Einzelfall geprüft werden. Ein behaupteter Tatvorwurf der Beihilfe zur Hinterziehung ist oftmals unbegründet.
Bestehen Risiken für Steuerberater, sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar zu machen, wenn sie Compliance-Verstöße im Unternehmen erkennen?
Der BGH legte die Hürde wieder etwas höher: Ein "Deal" (Absprache im Strafprozess) kann im berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater nur im Ausnahmefall angegriffen werden. Der Verteidiger muss bereits im Strafverfahren vorausschauend handeln.
Das Oberlandesgericht Celle setzte sich mit rechtskräftigem Urteil vom 10.10.2012 (4 U 36/12, GmbHR 2012, 1245) mit den vermeintlichen Schadensersatzansprüchen der Geschäftsführer einer GmbH gegen ihren Steuerberater auseinander.
Die Finanzverwaltung hat zu Mitteilungen der Finanzämter über Pflichtverletzungen gem. § 10 StBerG Stellung genommen (Erlasse der Landsfinanzminister v. 23.1.2012).
Wird ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt tätig, so ist er nach der Rechtsprechung "beim Wort zu nehmen". Dies bedeutet: Erklärt er z.B. die Rücknahme eines Einspruchs, so kann er nachträglich grundsätzlich nicht behaupten, dies nicht gewollt zu haben.
Das LG Essen hat klargestellt, dass die Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen in der Kanzlei eines Steuerberaters (dies muss auch für einen Rechtsanwalt gelten) nur unter eingeschränkten Voraussetzungen beschlagnahmt werden darf
Das OLG München stellte mit Urteil v. 19.6.08 fest, dass eine falsche persönliche Steuererklärung des Steuerberaters (in eigener Sache) in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (2 StO 2/2008,…