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Berichtigung wird unzutreffend als Selbstanzeige gewertet: was tun?

Nicht jede steuerliche Berichtigung gem. § 153 AO ist eine Selbstanzeige gem. §§ 370, 378 Abs. 3 AO wegen einer leichtfertigen oder vorsätzlichen Hinterziehung. Hierauf weist auch das BMF-Schreiben vom 23. 5. 2016 hin (BStBl 2016 I S. 490, kritisch kommentiert durch unseren Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NZWiSt 2016 S. 234).

Fallstricke bei der Berichtigung vermeiden!

In der Praxis stellt sich für Betroffene die Frage: Wie sollte reagiert werden, wenn die Ermittlungsbehörde bei einer Berichtigung gem. § 153 AO unzutreffend von Vorsatz und damit einer Selbstanzeige gem. § 371 AO ausgeht? Die Steuerakte wäre selbst bei einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO mit einem Makel behaftet, da zunächst eine Straftat unterstellt wird. Unsere Steueranwälte empfehlen, nicht abzuwarten, sondern flexibel - maßgeschneidert im Einzelfall- den Kontakt zur Ermittlungsbehörde zu suchen.

Wo liegen die Risiken?

Wenn das Finanzamt von einer Selbstanzeige ausgeht, wird es zunächst eine Steuerstrafverfahren einleiten und dann die Wirksamkeit der Selbstanzeige prüfen. Angesichts der zahlreichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.B. ggf. auch die Geldauflage gem. § 398a AO und die Ausschlussgründe bei Tatentdeckung etc.) ist eine Selbstanzeige brisanter als eine schlichte Nacherklärung.

Aktuelle Hinweise zu einem Praxisfall gibt unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB 2016, S. 3041.

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