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"Beipackzettel" des BMF zu neuer Richtsatzsammlung

Auf die ungelösten Fragen zur Richtsatzsammlung wurde unsererseits bereits kritisch hingewiesen (vgl. z.B. Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2019, S. 3479 und NWB 2020, S. 825). Nun veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die aktuelle Richtsatzsammlung und weist in seinem Begleitschreiben auf folgende Punkte hin:
 
In Krisenzeiten müsse die Betriebsprüfung die Schätzungen mit Augenmaß vornehmen. Anmerkung von LHP aus Köln: Natürlich stellt sich immer erst die Frage, ob überhaupt eine Schätzung in Betracht kommt. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage der Höhe der Schätzung. Es ist zu begrüßen, dass das BMF auf die gebotene Vorsicht hinweist. 
 
Erfreulich ist auch, dass das BMF sich gegen pauschale Hinzuschätzungen ausspricht, d.h. das Finanzamt muss die betriebsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen. Damit entspricht dfas BMF der Rechtsprechung des BFH. Insbesondere in Krisenzeiten sind Umsatzeinbrüche zu berücksichtigen. 
 
Die Richtsätze sind also nur ein erster Anhaltspunkt für das Finanzamt, bei der Betriebsprüfung eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vorzunehmen. Hinweis von LHP: Insbesondere in Krisenzeiten sollte eine Schätzung eher nicht am oberen Rand der Richtsätze erfolgen. Hier bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten. 
 
Zusammenfassend: Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass im Rahmen von Vergleichsverhandlungen ("Deal" oder tatsächliche Verständigung) die betrieblichen Besonderheiten dargelegt werden sollten, um eine für  das Unternehmen tragbare und noch betriebsgerechte Schätzung zu erreichen. Notfalls können sich Unternehmer mittels Einspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen überhöhte Schätzungen wehren. Diese Vorgehensweise kann im Einzelfall besprochen werden.

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