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Beihilfevorwurf gegen Steuerberater: Verfahrenseinleitungen sind noch kein Urteil

Beihilfe des Beraters zur Steuerhinterziehung ist ein nicht seltenes Thema geworden. Doch oft kommt zunächst nur die Sichtweise der Ermittlungsbehörden ins Spiel. Bei genauerer Betrachtung ist diese nicht immer haltbar.

In der Praxis zeigt es sich immer öfter: Das Risiko eines Beihilfevorwurfs gegenüber dem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt steigt. Die straf- und haftungsrechtlichen Verfahren steigen. Selbst Untersuchungshaft ist in seltenen Fällen nicht ganz unbekannt. Allerdings betrifft die Verteidigungstätigkeit die "Problemfälle", so dass der Verteidiger den Eindruck bekommen könnte, dass diese Fälle die Realität widerspiegeln. Ganz so ist es natürlich nicht. Bei der Beratung passieren ab und zu Fehler, die aber selbstverständlich nicht immer vorsätzlich geschehen. Im Gegenteil ist menschliches Versehen im Einzelfall naheliegend. Dies ist dann natürlich keine Hinterziehung.

Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu Hinweise aus Sicht der Verteidigung (aktueller Fachbeitrag in der Zeitschrift PStR 2017, 230).

Selbstverständlich darf der Berater eine Steuerhinterziehung seines Mandanten nicht fördern darf muss notfalls Konsequenzen ziehen (z. B. Angebot zur Unterstützung bei einer Selbstanzeige, Mandatsniederlegung). Es ist aber eine andere Frage, wie der Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Rechtsanwälte von LHP weisen darauf hin, dass eine Hinterziehung zahlreiche Voraussetzungen verlangt, die im Einzelfall vorliegen müssen und von der Ermittlungsbehörde zu beweisen sind. Es ist auch die weitere Frage, ob der Berater oder dessen Mandant die Täterschaft hatte.

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