In den vergangenen Monaten mussten ausländische Bankmitarbeiter feststellen, dass sie zunehmend in den Focus der deutschen Steuerfahndung geraten. Hintergründe, aktuelle Rechtssprechungen und Empfehlungen der LHP Rechtsanwälte.
Der Tatvorwurf lautet regelmäßig Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines oder mehrerer Kunden, strafbar gemäß §§ 27 StGB i.V.m. 369, 370 AO. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen weitere Risiken in Form der Haftung des Bankmitarbeiters für den entstandenen Steuerschaden. Wird der entstandene Steuerschaden durch den Haupttäter, also den Kunden des Bankmitarbeiters, nicht beglichen, wenden sich die Finanzämter immer öfter per Haftungsbescheid an die Bankmitarbeiter. Die gesetzliche Grundlage für die Haftung des Bankmitarbeiters für die Steuerhinterziehung des Kunden bildet § 71 AO. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige für hinterzogene Steuern sowie die darauf entfallenden Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), der eine Steuerhinterziehung in eigener Sache begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt. Teilnehmer ist regelmäßig auch derjenige, der eine Beihilfehandlung zur Steuerhinterziehung begeht.
Für eine mögliche Haftung des Bankmitarbeiters kommt es entscheidend darauf an, dass die Steuerhinterziehung des Kunden positiv festgestellt wurde bzw. diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Kann dem Kunden schon keine Steuerhinterziehung nachgewiesen werden, scheidet selbstverständlich auch eine Beihilfehandlung und damit die Haftung des Bankmitarbeiters aus. In diesem Zusammenhang ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der grundsätzlich nur im Strafrecht geltende Grundsatz " in dubio pro reo" analog auch im Besteuerungsverfahren anzuwenden. Dies gilt immer dann, wenn die Vorschriften des Steuerrechts – wie bei § 71 AO - an eine Steuerhinterziehung anknüpfen. Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haupttat (die Steuerhinterziehung des Kunden), geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung, die insoweit die Feststellungslast trägt.
Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 15.01.2013 (Aktenzeichen VIII R 22/10) wurde nochmals unterstrichen, dass eine Haftung des Bankmitarbeiters für hinterzogene Steuern seines Kunden nur dann Betracht kommt, wenn die Steuerhinterziehung des Kunden tatsächlich festgestellt wird. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen bei einer deutschen Großbank ergaben, dass die Bankmitarbeiter den Kunden bei deren Vermögenstransfers ins Ausland, behilflich waren. Der Vermögenstransfer erfolgte jedoch teilweise anonym, so dass die Kunden namentlich nicht bekannt waren bzw. im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden konnten.
Im Ergebnis konnte nicht mehr für jeden einzelnen Kunden festgestellt werden, ob er die auf das ins Ausland transferierte Kapital entfallenen Kapitalerträge in Deutschland ordnungsgemäß versteuert hatte. Bei den Kunden, die mit klarem Namen bekannt waren, wurde festgestellt, dass fast alle ihre ausländischen Kapitalerträge nicht der deutschen Steuer unterworfen hatten.
Trotzdem kam der BFH in seiner Entscheidung zu dem für die Bankmitarbeiter positiven Ergebnis, dass allein die Tatsache des anonymen Kapitaltransfers nicht ausreicht, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die nicht enttarnten Kunden die Steuern auf das ins Ausland transferierte Kapital hinterzogen haben. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, dass die namentlich bekannten Kunden nahezu ausschließlich die Steuern auf die Kapitalerträge hinterzogen hatten. Im Ergebnis sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung für jeden einzelnen Kunden festzustellen. Gelingt das bei einigen Kunden nicht, so geht dies nicht zu Lasten der Bankmitarbeiter sondern zu Lasten von Steuerfahndung und Finanzverwaltung. Diese tragen für den Nachweis der Steuerhinterziehung die Feststellungslast. Im Ergebnis kann der Bankmitarbeiter in diesen Fällen also nicht nach § 71 AO haftbar gemacht werden.
Sind Bankmitarbeiter in Deutschland von einem Steuerstrafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung betroffen, müssen sie davon ausgehen, dass es nicht allein bei den strafrechtlichen Vorwürfen bleibt. Ein wesentliches Ziel der Steuerfahndungsbehörden ist neben einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung, die Haftung des Bankmitarbeiters für entstandene Steuerschäden zu begründen. Nicht selten wird dabei die strafrechtliche Verfolgung von den fiskalischen Interessen der Steuerfahndung überlagert. Bankmitarbeiter die von einem Steuerstrafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung betroffen sind, sollten sich daher umgehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerstrafrecht verfügt. Da die Haftung des Bankmitarbeiters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung auf einer steuerrechtlichen Vorschrift (§ 71 AO) beruht, sollte der vom Bankmitarbeiter gewählte Strafverteidiger bestenfalls gleichzeitig Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht sein. Im Ergebnis wird es neben der eigentlichen Strafverteidigung nämlich darum gehen, gegen den von der Steuerfahndung erlassenen Haftungsbescheid rechtzeitig und umfassend Einspruch einzulegen. Nur dann kann es erfolgreich gelingen, die Haftung des Bankmitarbeiters für Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Kunden zu begrenzen.
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Seit der BGH Entscheidung vom 26.10.1998 kommt es darauf an, ob der Helfende das berufstypisch erlaubte Risiko überschreitet und sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters "angelegen sein" lässt. Nach Ansicht des BGH ist es für eine Beihilfe nicht ausreichend, dass der Helfende die Steuerhinterziehung des Bankkunden nur für ernstlich möglich hält. Er muss vielmehr das Risiko einer Steuerhinterziehung des Unterstützen als hoch einstufen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Steuerhinterziehung das einzig vorstellbare Motiv sein muss. Im Ergebnis fordert der BGH damit eine Art "gesteigerten Vorsatz", der in Richtung direkten Vorsatz (Absicht) tendiert.
Wir verfügen über eine mehr als 20 jährige Erfahrung im Bereich Steuerrecht und Steuerstrafrecht und betreuen in diesem Bereich Bankkunden und Bankmitarbeiter weltweit, von A wie Australien bis Z wie Zypern. Dabei garantieren wir äußerste Diskretion. Da wir sehr eng mit unserer Niederlassung in der Schweiz zusammen arbeiten, ist eine (Ein-) Reise nach Deutschland nicht erforderlich.
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