Ermittlungsbehörden versuchen in letzter Zeit wieder verstärkt, Ansatzpunkte für Ermittlungen gegen Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften durch Bankkunden zu finden. In Betracht kommen strafrechtliche Ermittlungen wegen Beihilfe und ein abgabenrechtliches Vorgehen wegen steuerrechtlicher Haftung der Bankmitarbeiter gem. § 71 AO. Hierzu benötigen die Ermittlungsbehörden jedoch konkrete Angaben und Beweise zu Namen, Zuständigkeiten und vorwerfbaren Handlungen von Bankmitarbeitern. Diese Informationen erhoffen sich Ermittlungsbehörden von manchen Steuerpflichtigen, die eine Selbstanzeige wegen Kapitaleinkünften abgegeben haben und stellen hierzu Fragen. Zielrichtung ist letztlich jedoch die Bank und weniger die Mitarbeiter. Betroffene Mandanten fragen, ob sie trotz einer Selbstanzeige auf die Fragen der Ermittlungsbehörde antworten müssen bzw. ob die Aussage für die Wirksamkeit der Selbstanzeige notwendig ist.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535