Es gibt vermehrt gerichtliche Entscheidungen, dass Beamte - selbst wenn sie im Ruhestand sind und eine Selbstanzeige abgegeben haben - unter Umständen disziplinarrechtliche Folgen tragen müssen.
Folge: Bei Abgabe einer Selbstanzeige besteht daher auch disziplinarrechtlicher Beratungsbedarf.
Beispiele bzgl. aktive Beamte:
- Zurückstufung in das Amt eines Pharmazieoberrates der Besoldungsgruppe A 14 (VG Ansbach v. 13.03.2009 Az. AN 13b D 08.01323).
- Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Bei Steuerhinterziehung über zehn Veranlagungsjahre in Höhe von insgesamt 25.000,- DM durch einen Betriebsprüfer wurde nur von Entlassung aus dem Dienstabgesehen, weil der Beamte Selbstanzeige erstattet hatte (Urteil vom 12. November 2001 - Az. 15 d A 5014/99.0).
Beispiele bzgl. pensionierte Beamte:
Das VG München hat einem pensionierten Beamten wegen des Dienstvergehens der Steuerhinterziehung die Ruhestandsbezüge aberkannt.(vom 19.05.2008 Az. M 19 D 07.5464).
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535