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Beamte: Vorsicht bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Es gibt vermehrt gerichtliche Entscheidungen, dass Beamte - selbst wenn sie im Ruhestand sind und eine Selbstanzeige abgegeben haben - unter Umständen disziplinarrechtliche Folgen tragen müssen.

Folge: Bei Abgabe einer Selbstanzeige besteht daher auch disziplinarrechtlicher Beratungsbedarf.

Beispiele bzgl. aktive Beamte:

- Zurückstufung in das Amt eines Pharmazieoberrates der Besoldungsgruppe A 14 (VG Ansbach v. 13.03.2009 Az. AN 13b D 08.01323).

- Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Bei Steuerhinterziehung über zehn Veranlagungsjahre in Höhe von insgesamt 25.000,- DM durch einen Betriebsprüfer wurde nur von Entlassung aus dem Dienstabgesehen, weil der Beamte Selbstanzeige erstattet hatte (Urteil vom 12. November 2001 - Az. 15 d A 5014/99.0).

Beispiele bzgl. pensionierte Beamte:

Das VG München hat einem pensionierten Beamten wegen des Dienstvergehens der Steuerhinterziehung die Ruhestandsbezüge aberkannt.(vom 19.05.2008 Az. M 19 D 07.5464).

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