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Automatisierter Kontenabruf durch das Finanzamt

Kontenabrufverfahren durch Finanzamt und andere staatliche Einrichtungen

Der automatisierte Kontenabruf (Kontenabrufverfahren) bezeichnet den Zugriff staatlicher Stellen (insbesondere des Finanzamtes) auf die Kontostammdaten inländischer Konten und Depots. Seine hauptsächliche Aufgabe ist es, die Finanzämter in die Lage zu versetzen, ihrem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) folgenden und in § 85 Abgabenordnung (AO) normierten Auftrag nach gleichmäßiger Erhebung und Festsetzung von Steuern zielgerichtet und mit angemessenem Aufwand nachkommen zu können.

Seit der Einführung der Kontenabrufbefugnis im Jahr 2005 haben die Finanzämter von dieser Möglichkeit in rasant wachsendem Umfang Gebrauch gemacht. Betrug der Umfang der Kontenabfragen im Jahr 2005 lediglich 9000 Stück, fragten die Finanzämter im Jahr 2011 insgesamt ca. 63.000 Kontendaten ab. Die Kontenabrufe haben sich also in sechs Jahren versiebenfacht.

1. Pflicht der Kreditinstitute, Dateien mit Kontostammdaten zum Zwecke des Kontenabrufs für das Finanzamt zu führen

2. Zugriffsrecht auf Stammdaten inländischer Konten/ Depots im Rahmen eines Kontenabrufs durch das Finanzamt

3. Inkrafttreten und Änderungen des Kontenabrufverfahrens des Finanzamtes

4. Kontenabruf der Finanzämter nach § 93 Abs. 7 AO für Veranlagungszeiträume bis 2007

5. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO: Neuerungen für Veranlagungszeiträume ab 2009

6. Pflicht der Finanzämter zur Information und Dokumentation von Kontenabfragen

7. Kontenabruf durch andere Behörden für außersteuerliche Zwecke

8. Rechtsschutz gegen den Kontenabruf durch das Finanzamt

9. Andere Auskunftsersuchen zur Erlangung von Kontendaten

10. Internationaler Datenaustausch und internationale Kontenabfragen durch die Finanzämter

11. Berufsgeheimnisträger (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) und Kontenabruf

12. Unsere Empfehlung als Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater zum Kontenabruf

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